Heine GmbH Holzminden - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.        Für sämtliche Geschäftsbeziehungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für zukünftige Vertragsbeziehungen. Andere Geschäftsbeziehungen gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unsere Angebote sind freibleibend.

2.        Nach Ablauf von 4 Monaten ab Vertragsabschluß sind wir berechtigt, unsere Preise anzupassen. Bei Preisanhebung über 10 % ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Leistungsangaben beziehen sich stets nur auf trockenen, nicht bindigen Bauschutt mit Eisenarmierung unter 12 mm im normalen Umfang und einer Kantenlänge von maximal 80cm.

3.        Von uns genannten Ausführungsterminen stellen lediglich Absichtserklärung dar. Es handelt sich keinesfalls um Fixtermine. Die Abrechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, im Akkord auf Tonnenbasis, gewogen mit einer geeichten Radladerwaage. Dem Auftraggeber ist es unbenommen, Kontrollwiegungen durchzuführen, entsprechende Absichten sind jedoch unverzüglich unserem Bedienungspersonal mitzuteilen. Differenzen zu unseren Wägungen sind umgehend schriftlich/per Fax mitzuteilen. Abzüge aufgrund von Wiegetoleranzen, die nicht mitgeteilt sind, und/oder nach Beendigung unserer Arbeiten sind nicht zulässig.

4.        Die Abrechnung erfolgt laut Aufmaß, nicht aufgrund losen Schüttgewichts, da aufgeschüttete Halden von Radladern befahren und verdichtet werden. Sollte gemäß gesonderten Vereinbarungen die Abrechnung des aufbereiteten Materials laut Aufmaß erfolgen, muss dieses unverzüglich nach Beendigen der Arbeiten gemeinsam durch Auftraggeber und –nehmer erfolgen. Sollte der Auftraggeber nicht zum vereinbarten Termin erscheinen oder sonst nicht in der Alge sein am Aufmaß teilzunehmen, sind wir berechtigt, das Aufmaß allein zu erstellen. In dem Falle ist die Richtigkeit der Wägung durch den Auftraggeber oder einem von ihm bevollmächtigten Vertreter auf den Wiegeschein zu bescheinigen, falls auf Stundenbasis abgerechnet wird, sind die geleisteten Arbeiten auf Stundenzetteln zu bestätigen. Die unterzeichneten Unterlagen beinhalten die Vermutungen der Richtigkeit.

5.        Zahlungen haben innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu erfolgen. Sollten solche nicht vorhanden sein, ist die Rechnung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug auszugleichen. Nach Ablauf der vereinbarten oder vorstehend bestimmten Zahlungsfristen ist der jeweilige Rückstand entsprechend dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen mit 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hiervon nicht berührt.

6.        Der Auftraggeber sichert zu, dass der Unter- und/oder Oberbau der Baustellenzufahrt und der Brechplatz selbst so befestigt sind, dass Schwerlasttauglichkeit besteht. Einer weiteren Überprüfung unsererseits bedarf es nicht. Sollten Zuwegungen oder Brechplatz aus Oberflächen bestehen, die nicht beschädigt werden dürfen, sind diese vom Auftraggeber entsprechend zu befestigen und abzusichern.

7.        Bei Arbeiten im Stundennachweiß sind die An- und Abfahrten der Anlagen ab Betriebshof Holzminden zuzurechnen. Bei eigenem Transport trägt der Kunde ab Verladung jegliches Risiko und die Gefahr für die Anlage.

8.        Der Besteller verpflichtet sich, mindestens täglich Korngröße und Konsistenz des Materials zu überprüfen. Beanstandungen nach Beendigung der Brecharbeiten sind ausgeschlossen. Beschickungspersonal des Auftraggebers ist von diesem vor Ort so einzuweisen, dass die Güte des Materials ständig überwacht wird. Angemietete Anlagen hat der Mieter ständig auf Leistungen zu überprüfen. Beeinträchtigungen sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich/per Fax mitzuteilen. Nach Beendigung der Arbeiten sind Mängelrügen ausgeschlossen.

9.        Bei Beschickung der Anlage durch den Auftraggeber stellt dieser den nötigen Sicherheitsabstand der Bestückungsmaschinen zur Brech- oder Siebanlage sicher. Von der Geltungmachung von Ersatzansprüchen aus der Nichteinhaltung der vorgegebenen Abstände stellt der Auftraggeber die Firma Heine GmbH in vollem Umfange frei.

10.     Das Bedienpersonal der Firma Heine GmbH entscheidet ausschließlich, welches Material mit der Anlage verarbeitet wird. Grundsätzlich wird kein bindiges Material angenommen oder verarbeitet. Bei Stückgrößen über 60 cm kann die Annahme des Materials verweigert werden, sofern es stark eisenhaltig oder geeignet ist, Schäden in der Anlage hervorzurufen. Über die Tauglichkeit des zu verarbeitenden Materials entscheidet unser Bedienungspersonal ausschließlich.

11.     Ist aufzubereitendes Material kontaminiert, ist dies der Firma Heine GmbH

12.      vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt bei späterem Auftreten einer Kontaminierung. Stellt sich heraus, dass von dem Material eine Gesundheitsgefahr ausgeht, ist die Firma Heine GmbH nicht verpflichtet, Arbeiten durchzuführen oder fortzusetzen. Jeglicher Schaden, der uns aus der Verletzung der Anzeigenverpflichtungen entsteht, geht zu Lasten des Auftraggebers.

13.     Sollten bei der Beschickung der Anlage wiederholt Weisungen unseres Personals durch den Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen missachtet werden, behalten wir uns vor, die Arbeiten unverzüglich einzustellen. Die bis dahin entstehenden Kosten einschließlich An- und Abfuhr werden entsprechend obigen Ausführungen berechnet. Bei Beschickung der Anlage durch den Auftraggeber  selbst und seine Mitarbeiter ist die Firma Heine GmbH berechtigt, Ausfallschäden geltend zu machen, wenn ein Ausfall der Anlage oder einzelner Geräte durch den Auftraggeber oder seine Mitarbeiter verursacht wird.

14.     Jegliche Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind der Firma Heine GmbH gegenüber ausgeschlossen, was insbesondere für Schäden an Maschinen, Grundstücken, Zäunen, Toren und anderen Gegenständen des Auftraggebers, jedoch auch für vertragliche Ansprüche jeder Art, auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzugsschaden gilt. Dieser Schadenersatzausschluß ist nicht gegeben, sofern der Schaden von der Firma Heine GmbH oder ihren Mitarbeitern grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Der Schadenersatzausschluß greift ebenfalls insoweit nicht ein, als eine Haftpflichtversicherung der Firma Heine entrittspflichtig ist. Festgestellte Schäden sind unverzüglich schriftlich per Fax der Firma Heine GmbH mitzuteilen.

15.     Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist in jedem Falle ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche der Firma Heine GmbH nicht anerkannt oder sie rechtskräftig sind.

16.     Der Auftraggeber kann nur dann von dem mit uns geschlossenen Vertrag wegen Nichterfüllung oder Verzug zurücktreten, wenn er zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Vorstehende Regelungen über den Ausschluß von Schadenersatzansprüchen gilt entsprechend. Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf eine Nachbesserung unsererseits. Sollten diese nicht gelingen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Herabsetzung des Werklohns zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

17.     Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Unabhängig von der Höhe des jeweiligen Gegenstandswertes, soweit eine Gerichtsstandvereinbarungen zulässig ist, nach unserer Wahl das Amtsgericht Alfeld  bzw. das übergeordnete Landgericht. Für den Inhalt der Vertragsbedingungen einschließlich etwaiger Abänderungen gilt die Schriftform. Auch eine Abänderung dieser gewilderten Schriftform ist nur schriftlich möglich.